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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ETT Verpackungstechnik GmbH sowie ETT Service GmbH (nachfolgend „ETT")

§1 Geltungsbereich

1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der ETT Verpackungstechnik GmbH und/oder der ETT Service GmbH (nachfolgend ETT) und dem Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ETT stimmt der Geltung dieser AGB ausdrücklich schriftlich zu.
3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ETT stehen unter der Homepage: www.ett.de zum Abruf und zum Ausdruck zur Verfügung.

§2 Angebote und Vertragsschluss

1. Offerten von ETT sind freibleibend, unverbindlich und als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes des Kunden zu verstehen. Aufträge und Bestellungen des Kunden sind erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung verbindlich. Für Inhalt und Umfang des mit dem Kunden zustande gekommenen Vertragsverhältnisses ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung von ETT maßgeblich.
2. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich ETT maximal 90 Kalendertage ab dem Datum des Angebots gebunden. 
3. Kann aufgrund von Umständen, die ein Subunternehmer zu vertreten hat, eine der vertraglichen Verpflichtungen von ETT nicht erfüllt werden oder verzögert sich die Erfüllung einer dieser Verpflichtungen, so wird ETT den Kunden unverzüglich über die Nichterfüllung oder Verzögerung informieren. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit von ETT.

§3 Montage, Inbetriebnahme und Einweisung

1. Für eine etwaig notwendige Montage, Inbetriebnahme und Einweisung des Bedienpersonals beim Kunden stellen wir geeignete Fachmonteure zur Verfügung. Soweit für diese Leistung keine gesonderte Vergütung vereinbart ist, erfolgt diese abhängig nach dem erbrachten Aufwand im Rahmen einer üblichen Vergütung.
2. Vom Kunden werden geeignete Hebezeuge (z.B. Gabelstapler, Hubwagen, etc.) einschließlich berechtigten Personals und mit ausreichender Hublast, sowie Hilfsmaterial (Anschlagmaterial, Ketten, etc.) kostenfrei zur Verfügung gestellt.
3. Die Kosten für Montage, Inbetriebnahme und Einweisung werden auch dann in Rechnung gestellt, wenn der Kunde von einer späteren Bestellung der für sein Vorhaben erforderlichen Ware Abstand nimmt.

§4 Lieferzeit/Lieferverzögerung

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus der von ETT übersendeten Auftragsbetätigung. Vereinbarungen zu Lieferterminen oder Lieferfristen bedürfen der Schriftform. Ein Fixtermin liegt nur vor, wenn diesbezüglich eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung erfolgt.
2. Die Einhaltung der Lieferzeit durch ETT setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit ETT die Verzögerung zu vertreten hat.
3. ETT ist zu einer angemessenen Aufschiebung betroffener Lieferverpflichtungen berechtigt bei Streik, Aussperrung, sonstigen Betriebsstörungen jeder Art oder nachträglich auftretenden Schwierigkeiten in der Vor- und Betriebsstoffbeschaffung, beim Versand oder Transport der Ware, es sei denn ETT, seine Organe oder diejenigen Erfüllungsgehilfen, denen besondere Leitungsaufgaben übertragen sind, hätten die Verzögerung vorsätzlich oder fahrlässig zu vertreten. Entsprechendes gilt beim Ausbleiben richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung und bei Eintritt sonstiger, behindernder Umstände, die ETT nicht zu vertreten hat. ETT wird in Fällen, in denen eine Lieferverzögerung absehbar ist, unverzüglich unter Angabe der Gründe und Bekanntgabe des voraussichtlichen Lieferzeitpunkts mitteilen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann.
4. Bei einer für den Kunden unzumutbaren Fristverlängerung hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn ETT sich aus anderen Gründen in Lieferverzug befindet und ETT eine vom Kunden schriftlich zu setzende angemessene Nachfrist ungenutzt verstreichen lässt oder die Lieferung dauerhaft nicht möglich ist.
5. Innerhalb der vereinbarten Lieferfristen ist ETT berechtigt, bei unveränderter Gesamtleistung auch Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
6. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Lieferzeit das Werk von ETT verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
7. Auch bei Vereinbarung einer festen Lieferzeit oder eines festen Liefertermins ist es für den Verzugseintritt erforderlich, dass ETT eine angemessene Nachfrist schriftlich gesetzt wird. Nach deren fruchtlosem Ablauf kann der Kunde von der Leistung oder Teilleistung zurücktreten, die bei Ablauf der Nachfrist nicht versandbereit gemeldet ist.
8. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Die Ware lagert dann auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
9. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von ETT zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von ETT oder des Montagepersonals zu tragen.

§5 Preise und Zahlungsmodalitäten

1. Die Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweiligen, gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht, Zölle und sonstigen Steuern und Abgaben. Die Preise gelten ab Lager/Werk Fredelsloh bzw. bei Direktlieferungen ab Lagerlieferant.
3. Zahlt der Kunde nicht vereinbarungsgemäß, ist ETT gemäß § 353 HGB berechtigt, Zinsen vom Tage der Fälligkeit an zu verlangen. Darüber hinaus ist ETT in Verzugsfall berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Zusätzlich kann ETT bei Zahlungsverzug nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zum Erhalt der Vergütung einstellen.
4. Der Kunde schuldet bei Verzug mit einer Entgeltforderung außerdem einen pauschalen Schadensersatzbetrag in Höhe von 40,00 €. Dies gilt auch, wenn sich der Kunde mit einer Abschlagszahlung oder einer sonstigen Ratenzahlung in Verzug befindet. ETT behält sich vor, gegenüber dem Kunden einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
5. Alle Zahlungen, die für Waren und/oder Dienstleistungen zu leisten sind, werden am Tag der Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Kunde ist zur Aufrechnung mit dem Zahlungsanspruch von ETT oder zur Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, von ETT unbestritten, anerkannt oder gerichtlich entscheidungsreif sind. Darüber hinaus ist der Kunde zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Werden ETT Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen (z.B. Nichteinlösung eines Schecks), ist ETT berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen. Lieferungen können in diesem Fall von einer Zug-um-Zug-Zahlung abhängig gemacht werden.

§6 Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von ETT bis zur Erfüllung sämtlicher, ETT gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Zahlungs- und sonstiger Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die ETT zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, ist ETT auf Wunsch des Kunden verpflichtet, einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach eigener Wahl freizugeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen und aller Sicherheiten – sicherungshalber an ETT ab, ohne dass es noch späterer, besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde ETT die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
4. Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus an ETT ab. ETT nimmt diese Abtretung an.
5. ETT ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunden selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
6. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen, steht ETT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen (im Folgenden: verarbeiteten) Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt.
7. Der Kunde ist widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist ETT berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. ETT kann nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber seinem Kunden verlangen.
8. Der Kunde verpflichtet sich, ETT bei etwaigen Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen.
9. Verletzt der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen, gerät er insbesondere in Zahlungsverzug, ist ETT nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessen Frist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. 

§7 Mängel

1. Der Kunde ist gemäß § 14 BGB verpflichtet, Leistungen und Produkte von ETT auf Mängel zu untersuchen und Mängel gegenüber ETT zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Kalendertagen ab Ablieferung der Sache bzw. Abnahme des Werkes bei ETT eingeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Kalendertagen ab deren Entdeckung bei ETT eingeht. Bei Nichteinhaltung der Rügefrist gilt die Ware als genehmigt.
2. ETT ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Der Kunde ist nicht berechtigt, selbständig Änderungen an der beanstandeten Ware vorzunehmen. In diesem Fall verliert der Kunde seine Mängelansprüche.                                                                            3. Nachgewiesene Mängel beseitigt ETT nach eigener Wahl unentgeltlich oder liefert gegen Rückgabe der beanstandeten Ware kostenfreien Ersatz. Kommt ETT dieser Verpflichtung nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so hat der Kunde ETT eine letzte angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
4. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder nachlässige Behandlung entstehen, steht ETT nicht ein. Gleiches gilt für die Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen sind auch Verschleißteile wie Fette, Öle, Schlauchpakete, außenliegende Peripherieverbindungen, auf Torsion und Biegung beanspruchte Kabel und als Verschleißteile ausgewiesene Komponenten (siehe Ersatz- und Verschleißteilliste).
5. Warenbezogene Aussagen oder Anpreisungen von ETT in der Öffentlichkeit, insbesondere in der Werbung, in Broschüren oder Prospekten stellen keine vertragliche Beschaffenheitsangabe der Ware bzw. Sache dar.
6. Mängelansprüche des Kunden verjähren zwölf Monate ab Ablieferung der Sache bzw. Abnahme des Werkes. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, d.h. in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, in Fällen der Produkthaftung sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

§8 Gefahrübergang

1. Bei der Lieferung von Anlagen geht die Gefahr mit der Lieferung auf den Kunden über, auch dann, wenn der Kunde die Anlagen noch zu montieren hat und danach eine Inbetriebnahme durch ETT vereinbart ist.
2. Im Übrigen geht die Gefahr, auch die einer behördlichen Beschlagnahme, mit der Übergabe an einen Transportunternehmer, spätestens aber mit dem Verlassen vom Werk oder Lager von ETT auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn ETT die Anlieferung übernommen hat.
3. Verzögert sich aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, der Versand, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage oder kommt der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf den Kunden ab Eintritt der Verzögerung über.                             4. Verzögert sich die Abnahme der Anlage oder deren Versand aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, ist ETT berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer 14-tägigen Nachfrist, nach Wahl von ETT sofortige Vertragszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die Fristsetzung hat schriftlich oder in Textform erfolgen.

§9 Verzögerungen bei Installation und Montage

Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die ETT nicht zu vertreten hat, so hat der Besteller die entsprechenden Kosten für die Wartezeit und die zusätzlichen Reisekosten des Lieferanten oder seines technischen Personals zu tragen.

§10 Haftung

1. ETT haftet unbeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ETT, seinen gesetzlichen Vertretern oder seine Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung von dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, Datenschutzverletzungen sowie auf Arglist oder Übernahme einer Garantie von ETT beruhen.                                          2. Im Übrigen haftet ETT auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten, wie z. B. die mangelfreie Leistung oder Lieferung der Sache). ETT haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind und beschränkt auf die jeweilige Auftragssumme. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet ETT nicht.
3. Die in den vorstehenden Sätzen enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von ETT betroffen ist. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von ETT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
4. Schadensersatzansprüche verjähren nach einem Kalenderjahr ab Ablieferung der Sache oder Erbringung der Leistung unabhängig von einer Kenntnis des Kunden von Schadensursache und/oder Schadensverursacher. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, falls auf Seiten von ETT grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, sowie bei einer von ETT zu vertretenden Verletzung oder Tötung von Personen.

§11 Höhere Gewalt/force-majeure-Klausel

Im Falle höherer Gewalt und anderer von ETT nicht zu vertretender Umstände z. B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, behördlichen Eingriffen und dergleichen – auch wenn sie bei einem Vorlieferanten eintreten – verlängert sich die Lieferfrist im angemessenen Umfang, wenn ETT dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird. Dies gilt explizit auch bei Epidemien oder Pandemien bzw. vergleichbaren Ereignissen. Wird durch einen solchen Umstand die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder ist ETT aufgrund eines solchen Umstandes berechtigt, die Leistung zu verweigern (§§ 275 Absätze 2 und 3 BGB) kann ETT vom Vertrag zurücktreten. Verlängert sich die Lieferzeit durch einen vorbezeichneten Umstand oder wird ETT von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

§12 Instruktion und Produkthaftung

1. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige von ETT herausgegebene Produktinformationen sorgfältig zu beachten und an seine Abnehmer weiterzuleiten. Dies gilt insbesondere für die von ETT möglicherweise erstellten Sicherheitsdatenblätter und sonstigen, schriftlichen Produktspezifikationen.
2. Der Kunde verpflichtet sich, eine entsprechende Vereinbarung auch mit seinen Abnehmern zu treffen und ETT auf Verlangen nachzuweisen.
3. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach und werden hierdurch Produkthaftungsansprüche gegen ETT ausgelöst, stellt der Kunde ETT im Innenverhältnis von derartigen Ansprüchen auf erste Anforderung frei.

§13 Ausfuhrbestimmungen

Werden Produkte von ETT ausgeführt, so hat der Kunde die entsprechenden Ausfuhr- und Kontrollbestimmungen zu beachten. Entsprechende Genehmigungen sind rechtzeitig vom Kunden einzuholen und ETT vorzulegen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so ist ETT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dem Kunden gegenüber insoweit schadensersatzpflichtig zu sein. Die Prüfung und Beurteilung, ob ein Produkt der Ausfuhrgenehmigung bedarf und/oder die Ausfuhr besonderen Kontrollbestimmungen unterliegt, obliegt ausschließlich dem Kunden. Der Kunde sichert zu, dass er Leistungen und Produkte von ETT nicht in solche Länder exportiert, die den durch die Bundesrepublik Deutschland verhängten Ausfuhrverboten bzw. oder Handelsbeschränkung unterliegen.

§14 Urheberrechte/Datenschutz

1. An Zeichnungen, Plänen, Kostenvoranschlägen, Vorschlägen und anderen Unterlagen, die dem Kunden überlassen werden, behält sich ETT sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen und/oder Informationen dürfen nur im Zusammenhang mit den von ETT gelieferten Waren vertragsgemäß verwendet und Dritten nicht ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von ETT zugänglich gemacht werden. Programme und dazugehörige Dokumentationen sind ausschließlich für den eigenen Gebrauch im Geschäftsbetrieb des Kunden bestimmt.                    2. Alle im Rahmen der Leistungen des Vertrages ausgetauschten Kundendaten und sonstige Informationen des Auftraggebers über Produktionsgeheimnisse oder relevante produktbezogene Daten, werden von der ETT ausschließlich für die dem Vertrag definierten Leistungen genutzt und nicht an Dritte weitergegeben. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie unter https://www.ett.de/de/datenschutz/.

§15 Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen ETT und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des Internationen Privatrechts ist ausgeschlossen.
2. Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus oder über den Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist Fredelsloh. Gerichtsstand ist das für den Sitz von ETT zuständige Gericht. ETT ist daneben auch berechtigt, den Kunden auch an einem seiner gesetzlichen Gerichtsstände in Anspruch zu nehmen (Wahlrecht).

§16 Sonstiges

1. Es bestehen neben dem schriftlichen Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine weiteren Nebenabreden. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, wobei auf das Formerfordernis nur durch ausdrückliche, schriftliche Erklärung für den Einzelfall verzichtet werden kann.                                                                                                            2. Die Einhaltung der Schriftform wird durch die Einhaltung der Textform gewahrt.                                                                                                                     3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt.                                                                                                                      4. Bei Konflikten zwischen der englischen und deutschen Version der AGBs gilt die deutsche Version als die Maßgebliche.

Stand: 23.06.2020

Einkaufsbedingungen der Fa. ETT Verpackungstechnik GmbH (ETT)

1. Allgemeines

a. Diese nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle zwischen ETT und dem Lieferanten abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren und/oder über die Erbringung von Dienst-, Werk- ,Planungs- oder sonstige Leistungen, soweit es sich bei dem Verkäufer, Vertragspartner oder Auftragnehmer (nachfolgend “Verkäufer oder Lieferant“) um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB handelt. Auf Verbraucher im Sinne des § 13 BGB finden diesen AGB keine Anwendung.

b. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und Verkäufer im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in den Kaufverträgen, diesen Bedingungen und den Angeboten des Käufers schriftlich niedergelegt. Abweichende Verkaufsbedingungen des Verkäufers, die ETT (nachfolgend „Käufer“ oder „Besteller“) nicht ausdrücklich anerkennt, sind für den Käufer unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Angebot/Vertragsschluss

a. Das Angebot für den Abschluss eines Kauf-, Dienst- oder Werkvertrages (Bestellung) ist nur schriftlich wirksam. In anderer Form aufgegebene Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Käufers. An das Angebot ist der Käufer zwei Wochen gebunden. Der Verkäufer kann das Angebot nur innerhalb dieser zwei Wochen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Käufer annehmen.

b. Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, bleiben im Eigentum des Käufers, der sich alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vorbehält. Der Verkäufer darf diese Unterlagen nicht ohne schriftliche Einwilligung des Käufers an Dritte weitergeben. Nimmt der Verkäufer das Angebot des Käufers nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen gem. Ziff. 2 a) dieser Bestimmungen an, sind diese Unterlagen unverzüglich an den Käufer zurückzusenden. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen ist ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet dem Käufer für alle Schäden, die diesem durch die unbefugte Weitergabe der Unterlagen an Dritte oder durch die unterbliebene bzw. nicht unverzügliche Rücksendung der Unterlagen entstehen.

c. Der Verkäufer ist verpflichtet, Angebote, Zeichnungen, Pläne und sonstige Vorgaben des Käufers eigenständig auf Fehler und Widersprüche zu überprüfen und etwaige Bedenken unverzüglich gegenüber ETT anzumelden.

d. Kostenvoranschläge werden nicht vergütet. Eventuellen Berechnungen für die Erstellung müssen vorab mit dem Käufer schriftlich vereinbart werden.

3. Inhalt des Vertrages

Der Verkäufer darf den ihm erteilten Auftrag nur selbst ausführen. Will er den Auftrag ganz oder teilweise an einen Dritten weitergeben, hat er zuvor die schriftliche Zustimmung des Käufers einzuholen.

4. Lieferzeit

a. Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine oder das angegebene Lieferdatum und –fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung der Liefertermine oder –fristen ist der Eingang der Lieferung bei der vom Käufer angegebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.
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b. Erkennt der Verkäufer, dass ein vereinbarter Termin oder eine vereinbarte Frist nicht eingehalten werden kann, hat er dies dem Käufer unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

c. Gerät der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, stehen ETT die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruch zum Ersatz des Verzugsschadens zu. Ferner ist ETT im Fall des schuldhaften Lieferverzuges des Lieferanten berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Liefer- bzw. Auftragswertes entsprechend der Schlussrechnung je angefangenen Tag des Verzuges zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes entsprechend der Schlussrechnung. Eine geleistete Vertragsstrafe wird auf einen möglichen, weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung beinhaltet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche durch ETT.

d. Kann der Verkäufer vereinbarte Liefertermine und –fristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, beispielsweise wegen höherer Gewalt oder Arbeitskampf, nicht einhalten, sind die Vertragsparteien verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Der Käufer ist allerdings von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, als die Lieferung infolge der durch den Zeitablauf verursachten Verzögerung für den Käufer unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht mehr verwertbar ist.

e. Auf das Ausbleiben notwendiger, vom Käufer zu liefernder Unterlagen kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

f. Bei früherer Lieferung als vereinbart sind wir berechtigt, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Machen wir hiervon keinen Gebrauch, so lagert die Lieferung bei uns bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Die Fälligkeit der von uns geschuldeten Zahlung bestimmt sich hierbei nach dem vertraglich vereinbarten Liefertermin.

g. Teillieferungen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig. Bei vereinbarten Teillieferungen hat der Verkäufer die verbleibende Restmenge anzugeben.

5. Preise/Versand/Verpackung

a. Die vereinbarten Preise sind verbindlich und schließen jegliche Nachforderungen aus. Kosten für Verpackung und Transport bis zu der von uns angegebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in den Preisen enthalten. Sind in der Bestellung keine Preise angegeben, gelten die derzeitigen Listenpreise des Verkäufers mit den handelsüblichen Abzügen. Der Preis versteht sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.

b. Jede Lieferung ist dem Käufer unverzüglich nach Ausführung durch eine Versandanzeige anzukündigen, die Angaben zu Art, Menge und Gewicht enthalten muss. In der gesamten Korrespondenz, wie auch in den Versandanzeigen, den Frachtbriefen und den Rechnungen muss die Bestell- und Artikelnummer angegeben sein.

c. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Verkäufers. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung an der von uns angegebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle beim Lieferanten. Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand- und Verpackungskosten zu Lasten des Lieferanten. Lieferung und Versand erfolgen entsprechend der Incoterms 2020, Klausel DAP an die von ETT angegebene Lieferanschrift. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines vereinbarten Liefertermins notwendig werdende Expresszustellung sind vom Lieferanten zu tragen.

d. Die Lieferung ist so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden.
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e. Verpackungsmaterialien dürfen nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang verwendet werden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien verwendet werden.

f. Sollte vertraglich vereinbart sein, dass wir die Transportkosten zu tragen haben, übernehmen wir diese bis zur Höhe der tariflichen Kundensatztafel.

g. Es steht dem Verkäufer frei, seine Warenlieferungen auf eigene Kosten zu versichern. Uns in Rechnung gestellte Versicherungskosten werden von uns nicht anerkannt und nicht übernommen.

6. Rechnungsstellung/Zahlung

a. Rechnungen sind dem Käufer in zweifacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Daten nach Lieferung zu übersenden. Die Zahlung leistet der Käufer, sofern nichts anderes zwischen den Parteien schriftlich vereinbart ist, auf handelsüblichem Wege und zwar innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder nach 30 Tagen netto, beides gerechnet ab Wareneingang. Dem Käufer stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Er ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Verkäufers an Dritte abzutreten. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Käufers Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten, wobei der Käufer die Einwilligung nicht unbillig verweigern darf.

b. Soweit vereinbart ist, dass der Verkäufer Bescheinigungen über Materialprüfungen vorzulegen hat, bilden diese einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung; sie sind zusammen mit der Rechnung vorzulegen, spätestens jedoch 10 Tage nach Rechnungsdatum. Zum Lieferumfang gehört auch, falls in der Bestellung aufgeführt, die komplette Dokumentation. Die Zahlungsfrist beginnt erst mit dem vollständigen Eingang der vereinbarten Dokumente.

c. Zu Vorauszahlungen ist der Käufer nur verpflichtet, wenn dies vereinbart ist und der Verkäufer Sicherheit, z.B. durch eine Erfüllungsbürgschaft eines inländischen Kreditinstitutes, leistet.

d. Werden dem Käufer Tatsachen bekannt, die die Leistungsfähigkeit des Lieferanten in Frage stellen, ist der Käufer berechtigt, vor Erfüllung seiner Zahlungspflichten eine entsprechende Sicherheitsleistung des Lieferanten zu verlangen. Kommt der Lieferant einem solchen Verlangen des Käufers innerhalb einer von ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist er berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Rücktritt dem Lieferanten zuvor schriftlich angedroht worden

7. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der bestellten Ware geht nach vollständiger Kaufpreiszahlung auf den Käufer über. Der erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalt wird ausgeschlossen.

7a Qualitätsmanagement

a. Der Lieferant hat die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen regelmäßig zu überwachen. Vor der jeweiligen Lieferung oder Leistung hat der Lieferant sich zu vergewissern, dass die zur Lieferung bestimmten Liefergegenstände frei von Mängeln sind und den vereinbarten technischen Anforderungen entsprechen. Der Lieferant sichert gegenüber dem Käufer zu und garantiert, dass Abschluss und Erfüllung des Vertrages keine Rechtsverletzungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Bestimmungen, darstellen und die Produkte insbesondere dem jeweils aktuellen Stand der Technik unter Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften entsprechen.

b. Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Käufers. Der Lieferant muss ein den anerkannten Regeln entsprechendes Management-System (z. B. DIN EN ISO 9000 ff., DIN EN ISO 45001, SCC SCP u. ä.) einrichten und nachweisen. Zudem hat der Lieferant die betrieblichen Regelungen und Vorschriften von ETT zu
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berücksichtigen. Insbesondere hat der Lieferant die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln sowie allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten. Der Lieferant hat die Inhalte des Arbeitsschutzgesetzes einzuhalten. Dazu zählt insbesondere die Erstellung von Gefährdungsbeurteilung für die durchzuführenden Tätigkeiten und die eingesetzten Arbeitsmittel.

c. Weiterhin ist der Lieferant verpflichtet, alle notwendigen Produktinformationen, insbesondere zur Zusammensetzung und Haltbarkeit sowie zur Verwendung der Vertragsprodukte z. B. Sicherheitsdatenblätter, Bedienungs- und Montageanleitungen, Prüfzeugnisse, Konformitätserklärung und Kennzeichnungsvorschriften bei jeder Lieferung oder Leistung mit dem Lieferschein (mindestens in Deutsch oder Englisch) abzugeben sowie dem Käufer unverzüglich alle Informationen zu Überschreitungen von Stoffbeschränkungen und Lieferung von Verbotsstoffen weiterzuleiten. Der Lieferant ist bei Lieferung und dem Erbringen von Leistungen für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften alleine verantwortlich. Etwa erforderliche Schutzvorrichtungen oder Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.

d. Der Lieferant hat zur Sicherung der Qualität seiner Lieferungen und Leistungen eine nach Art und Umfang geeignete Qualitätsprüfung durchzuführen. Der Lieferant ermöglicht es ETT, sich in angemessenen Zeitabständen von der Durchführung der vorgenannten Qualitäts-managementmaßnahmen zu überzeugen und jeweils ein Lieferantenaudit durchzuführen. Der Lieferant wird ETT zu diesem Zweck in angemessenen Umfang und nach vorheriger Vereinbarung eines Termins Zutritt zu seinen Betriebsstätten gewähren und während des Zutritts einen fachlich qualifizierten Mitarbeiter zur Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst insbesondere die Bereiche Geschäftsleitung, Verwaltung, Produktion, Qualitätssicherung Lagerhaltung und Transport, Qualitätsmanagement, Umweltmanagement.

e. Zudem hat der Lieferant die nach § 2 des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG) geschützten Rechtspositionen zu beachten und einzuhalten und verpflichtet sich seinerseits, seine Zulieferer in entsprechender Weise zu verpflichten und die Einhaltung der Pflichten in angemessenen Abständen bei seinen Lieferanten und Zulieferern zu kontrollieren. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Anforderung von ETT Informationen und Dokumente zu beschaffen und zu übermitteln, die erforderlich sind, damit ETT alle sich aus der Vertragsbeziehung ergebenden Vorgaben des LkSG erfüllen kann. Stellt der Lieferant fest, dass in seinem Geschäftsbereich oder in seiner Lieferkette eine Verletzung der nach § 2 LkSG geschützten Rechtspositionen eingetreten ist oder droht einzutreten, ist er verpflichtet, ETT darüber unverzüglich schriftlich zu informieren und ergreift die erforderlichen Präventions- und Abhilfemaßnahmen.

§ 7b Einhaltung der Vorschriften des Cyber Resilience Acts der Verordnung (EU) 2024/2847

a. Der Lieferant sichert zu, dass alle gelieferten Produkte, Komponenten oder Softwareelemente („Produkte mit digitalen Elementen“) den jeweils geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act – CRA) sowie den Grundsätzen des „Security by Design“ und „Security by Default“ entsprechen. Er stellt sicher, dass für die Vertragsprodukte alle erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich durchgeführt wurden und die entsprechende technische Dokumentation sowie CE-Kennzeichnung vorliegen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Tritt eine Änderung der CRA-Konformität ein (z. B. durch den Entzug von Zertifikaten, erfolgreiche Marktüberwachungsverfahren der Behörden oder nachträgliche Einstufung des Produkts als nicht konform), hat der Lieferant den Besteller unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) zu informieren.
Der Lieferant stellt dem Besteller unaufgefordert alle für die CRA-Konformität relevanten Informationen und Nachweise zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere Informationen zu
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bekannten Schwachstellen, sicherheitsrelevanten Änderungen, Security Advisories sowie Software Bill of Materials (SBOM), soweit vorhanden oder gesetzlich erforderlich.

b, Der Lieferant ist verpflichtet, dem Besteller spätestens mit der Lieferung des Produkts eine vollständige, maschinenlesbare und aktuelle Software-Stückliste (Software Bill of Materials – SBOM) in einem gängigen Standardformat (z. B. SPDX oder CycloneDX) kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die SBOM muss alle enthaltenen Drittanbieter- und Open-Source-Komponenten sowie deren Versionsstände lückenlos aufführen. Bei jedem Software-Update oder relevanten Produktänderungen ist eine aktualisierte SBOM unaufgefordert zu übermitteln.

c. Der Lieferant verpflichtet sich, ein strukturiertes Schwachstellenmanagement für die gesamte Lebens- bzw. Supportdauer des Produkts zu betreiben. Wird dem Lieferanten eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle oder ein schwerwiegender Sicherheitsvorfall in einer gelieferten Komponente bekannt, hat er den Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung, schriftlich oder in Textform zu informieren. Die Meldung muss eine Risikobewertung sowie erste Handlungsempfehlungen zur Risikominderung enthalten. Der Lieferant benennt dem Besteller einen dedizierten, dauerhaft erreichbaren Ansprechpartner (z.B. Product Security Incident Response Team – PSIRT) für Cybersicherheitsfragen.

d. Im Falle von neu entdeckten, kritischen Schwachstellen, akuten Bedrohungslagen oder behördlichen Warnhinweisen ist der Lieferant verpflichtet, unverzüglich ein Security Advisory gemäß den Vorgaben des CRA zu veröffentlichen und den Besteller direkt zu benachrichtigen. Führt eine Sicherheitslücke zu einem CRA-bedingten Produktrückruf oder der Notwendigkeit von Feldmodifikationen, trägt der Lieferant alle damit verbundenen Kosten (einschließlich Transport-, Arbeits-, Austausch- und etwaiger Vertragsstrafen, die dem Besteller durch Dritte entstehen). Der Lieferant stellt dem Besteller innerhalb von 48 Stunden nach Bekanntwerden einen vorläufigen Abhilfeplan (Workaround/Patch) zur Verfügung.

e. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller über alle sicherheitsrelevanten Produktänderungen, Software-Updates, Firmware-Modifikationen oder Hardware-Revisionen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen vor deren Implementierung oder Auslieferung, in Textform zu informieren. Jede sicherheitsrelevante Änderung muss eine detaillierte Beschreibung der behobenen Schwachstellen (unter Angabe der CVE-Nummern, falls vorhanden) sowie eine Risikoanalyse bezüglich der Kompatibilität mit der bestehenden Maschinenarchitektur des Bestellers enthalten.

f. Der Lieferant garantiert die Bereitstellung von Sicherheitsupdates und Patches zur Behebung von Schwachstellen für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren ab Lieferung der letzten Komponente dieses Typs. Diese Updates sind dem Besteller unverzüglich und kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Einstellung von Sicherheitsupdates für das Produkt oder wesentliche Teilkomponenten mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 24 Monaten schriftlich anzuzeigen. In diesem Fall hat der Lieferant dem Besteller eine gleichwertige, CRA-konforme Migrationslösung anzubieten.

g. Eine mangelnde oder entzogene CRA-Konformität stellt einen wesentlichen Sachmangel dar, der den Besteller zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag, zur Verweigerung der Annahme und zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Verletzt der Lieferant seine Pflichten aus dieser Vereinbarung oder des CRA und wird der Besteller deshalb von Dritten oder Marktüberwachungsbehörden in Anspruch genommen (z. B. durch Bußgelder, Verkaufsverbote oder Rückrufe), stellt der Lieferant den Besteller von allen daraus resultierenden Kosten, Schäden und Aufwendungen vollumfänglich frei.

8. Gewährleistung

a. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware ab Ablieferung durch den Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Mengenabweichungen stichprobenartig zu untersuchen. Die
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Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Ablieferung der Ware von dem Käufer abgesendet wird und diese dem Verkäufer anschließend zugeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn der Käufer sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab deren Entdeckung absendet und diese dem Verkäufer anschließend zugeht.

b. Dem Käufer stehen die gesetzlichen Mängelansprüche gegenüber dem Verkäufer zu und der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer im gesetzlichen Umfang.

c. Bei Lieferung mangelhafter Waren vor oder bei Gefahrübergang oder bei Mängeln, die während der Gewährleistungsfrist auftreten, hat der Lieferant auf seine Kosten nach Wahl des Bestellers entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern. Kann der Lieferant die Nacherfüllung nicht durchführen oder kommt er ihr nicht in angemessener Frist nach, kann der Käufer ohne weitere Fristsetzung vom Vertrage zurücktreten und die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurücksenden oder den Mangel auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen (Ersatzvornahme).

d. Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

e. Die gesetzlichen Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 445c, 478 BGB) stehen dem Käufer neben den Gewährleistungsansprüchen uneingeschränkt zu.

9. Haftung des Verkäufers/Versicherungsschutz

a. Wird der Käufer aufgrund eines Produktschadens, für den der Verkäufer verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Verkäufer den Käufer auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen.

b. Muss der Käufer aufgrund eines Schadensfalls i.S.v. Ziff. 9 a dieser Bestimmungen eine Rückrufaktion durchführen, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der von ihm durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Der Käufer wird, soweit es ihm möglich und zeitlich zumutbar ist, den Verkäufer über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weiter gehende gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben hiervon unberührt.

c. Der Verkäufer ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer für die Ware angemessenen Deckungssumme abzuschließen und aufrecht zu halten. Weiter gehende gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben hiervon unberührt.

d. Wird der Käufer von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Verkäufers ein gesetzliches Schutzrecht des Dritten verletzt, verpflichtet sich der Verkäufer, den Käufer auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die dem Käufer im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind, es sei denn, der Verkäufer hat nicht schuldhaft gehandelt. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

e. Der Verkäufer verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen und bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Er übernimmt die Haftung für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien; er haftet für alle Schäden und Aufwendungen, die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflicht entstehen. Auf Verlangen des Käufers ist er verpflichtet, ein Beschaffenheitszeugnis für die Ware, die Gegenstand der Lieferung ist, auszustellen. Verschleißteile sind vom Verkäufer in der Dokumentation zu markieren.
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10. Schutzrechte

Der Verkäufer garantiert, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt den Käufer und dessen Kunden von etwaigen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen frei und verpflichtet sich, dem Käufer und dessen Kunden alle Kosten zu erstatten, die in diesem Zusammenhang entstehen einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche aufgrund der Inanspruchnahme Dritter.

11. REACH Verordnung (VO (EG) Nr. 1907/2006) /Import und Export-Bestimmungen / Lieferantenerklärung

a. Der Lieferant versichert, dass seine Lieferungen den Bestimmungen der Verordnung der EG Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe (REACH Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Er versichert, dass die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe soweit nach den Bestimmungen der REACH Verordnung erforderlich vorregistriert sind bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert werden, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist.

b. Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem EU-Mitgliedsstaat außerhalb Deutschlands erfolgen, hat der Lieferant seine EU-Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben. Sofern der Lieferant in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ansässig ist, hat er die Lieferung vorbehaltlich anderer Vereinbarungen zwischen den Parteien, verzollt anzuliefern. Der Lieferant ist verpflichtet, in jedem Fall die Außenhandelsvorschriften (insb. die Exportkontroll- und Zollbestimmungen), die im Lieferland bzw. am Sitz des Lieferanten anwendbar sind, zu beachten. Der Käufer kann verlangen, dass der Lieferant ein Ursprungszeugnis / Lieferantenerklärung gem. EU-Verordnung 2015/2447 vor der Lieferung unentgeltlich vorlegt.

c. Für den Fall, dass der Lieferant gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen verstößt, hat er dem Käufer von sämtlichen Kosten, Ansprüchen Dritter (insb. von unmittelbaren oder mittelbaren Schadensersatzansprüchen) sowie von sonstigen Nachteilen (z. B. Bußgeldern) aufgrund der Verletzung der vorstehenden Verletzung der vorstehenden Bestimmungen auf erstes Anfordern freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Des Weiteren ist der Käufer jederzeit berechtigt, die entsprechenden Bestellungen unverzüglich zu stornieren und die Annahme der entsprechenden Lieferung zu verweigern, ohne dass dadurch ETT Kosten entstehen. Evtl. bestehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine Stornierung oder Abnahmeverweigerung stellt keinen Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche dar.

12. Datenschutz

ETT ist datenschutzrechtlich verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Lieferanten zum Zwecke der Vertragsdurchführung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b. DSGVO. Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Durchführung und Abwicklung des Vertrages verarbeitet. Personenbezogene Daten werden zu anderen Zwecken als zur Vertragserfüllung ohne Einwilligung des Lieferanten nicht an Dritte weitergegeben. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind, es sei denn, dass ETT nach Art. 6 Abs. 1 lit. c. DSGVO aufgrund von steuern- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten zu einer längeren Speicherung verpflichtet ist oder der Lieferant in eine darüberhinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a. DSGVO eingewilligt hat. Das geltende Datenschutzrecht gewährt dem Betroffenen gegenüber ETT hinsichtlich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten folgende Betroffenenrechte:
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  • Auskunftsrecht gem. Art. 15 DSGVO,
  • Recht auf Berichtigung gem. Art. 16 DSGVO,
  • Recht auf Löschung gem. Art. 17 DSGVO,
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gem. § 18 DSGVO,
  • Recht auf Unterrichtung gem. Art. 19 DSGVO
  • Recht auf Datenübertragbarkeit gem. Art. 20 DSGVO,
  • Recht auf Widerruf erteilter Einwilligungen gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO sowie- Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde gem. Art. 77 DSGVO.

Nähere Informationen finden Sie unter www.ett.de/agb

13. Geheimhaltung

a. Alle vom Käufer erhaltenen Teile und Unterlagen bleiben Eigentum des Käufers. Der Verkäufer ist verpflichtet, diese vertraulich zu behandeln; er darf diese außerdem nur mit schriftlicher Einwilligung des Käufers außerhalb des Vertrages verwerten und/oder an Dritte weitergeben bzw. Dritten zugänglich machen. Nach Erfüllung des jeweiligen Vertrages hat der Verkäufer diese unverzüglich und auf eigene Kosten an den Käufer zurückzugeben.

b. Der Verkäufer darf in seiner Werbung auf die geschäftliche Verbindung mit dem Käufer nur hinweisen, wenn er zuvor ein schriftliches Einverständnis eingeholt hat.

c. Der Verkäufer ist verpflichtet, sämtliche ihm über den Käufer zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Lieferung an den Käufer geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Alle vom Käufer erhaltenen Dokumente, Muster, Pläne, Zeichnungen, Modelle, technische Vorgaben und sonstige Unterlagen bleiben Eigentum des Käufers. Der Verkäufer ist verpflichtet, diese vertraulich zu behandeln; er darf diese außerdem nur mit schriftlicher Einwilligung oder Einwilligung in Textform vom Käufer außerhalb des Vertrages verwerten und/oder an Dritte weitergeben bzw. Dritten zugänglich machen. Nach Erfüllung des jeweiligen Vertrages hat der Verkäufer diese unverzüglich und auf eigene Kosten an den Käufer zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.

d. Der Verkäufer wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

e. Keine Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht, wenn die Information vom Verkäufer nachweislich selbständig erarbeitet oder rechtmäßig und frei von Beschränkungen aus einer anderen Quelle bezogen werden, die zur Weitergabe der betreffenden Informationen berechtigt ist oder ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsvereinbarung durch den Verkäufer einer breiten Öffentlichkeit bekannt werden oder dem Verkäufer bei Weitergabe an Dritte nachweislich bereits ohne Beschränkung bekannt waren oder von dem Käufer schriftlich als frei von derartigen Beschränkungen bestätigt werden oder vom Verkäufer aufgrund zwingender Vorschriften und Anordnungen, etwa einer Behörde oder einem Gericht, preiszugeben oder zur Verfügung zu stellen sind.

f. Für jeden Fall der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Geheimhaltungsverpflichtungen verpflichtet sich der Verkäufer zur Zahlung einer von dem Käufer nach billigem Ermessen festzusetzenden, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe. Die
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Geltendmachung eines weitergehenden Schadens, jedoch unter vollständiger Anrechnung der Vertragsstrafe, bleibt unberührt.

14. Gerichtsstand/Erfüllungsort/Schlussbestimmungen

a. Ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) sowie sämtlicher sich zwischen den Parteien ergebender Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist Göttingen, soweit der Verkäufer Kaufmann ist im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist.

b. Ausschließlicher Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Moringen.

c. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils aktuellen Fassung unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie sonstige, internationale kauf- oder werkvertragliche Bestimmungen finden keine Anwendung.

d. Änderungen des Vertrages müssen in jedem Fall schriftlich erfolgen. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig.

e. Soweit in diesen AGB Schriftform vorgesehen ist, wird die Schriftform auch durch die Einhaltung der Textform (z. B. E-Mail oder Telefax) gewahrt.

Stand: 15.09.2026