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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ETT Verpackungstechnik GmbH sowie ETT Service GmbH (nachfolgend „ETT")

§1 Geltungsbereich

1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der ETT Verpackungstechnik GmbH und/oder der ETT Service GmbH (nachfolgend ETT) und dem Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ETT stimmt der Geltung dieser AGB ausdrücklich schriftlich zu.
3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ETT stehen unter der Homepage: www.ett.de zum Abruf und zum Ausdruck zur Verfügung.

§2 Angebote und Vertragsschluss

1. Offerten von ETT sind freibleibend, unverbindlich und als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes des Kunden zu verstehen. Aufträge und Bestellungen des Kunden sind erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung verbindlich. Für Inhalt und Umfang des mit dem Kunden zustande gekommenen Vertragsverhältnisses ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung von ETT maßgeblich.
2. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich ETT maximal 90 Kalendertage ab dem Datum des Angebots gebunden. 
3. Kann aufgrund von Umständen, die ein Subunternehmer zu vertreten hat, eine der vertraglichen Verpflichtungen von ETT nicht erfüllt werden oder verzögert sich die Erfüllung einer dieser Verpflichtungen, so wird ETT den Kunden unverzüglich über die Nichterfüllung oder Verzögerung informieren. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit von ETT.

§3 Montage, Inbetriebnahme und Einweisung

1. Für eine etwaig notwendige Montage, Inbetriebnahme und Einweisung des Bedienpersonals beim Kunden stellen wir geeignete Fachmonteure zur Verfügung. Soweit für diese Leistung keine gesonderte Vergütung vereinbart ist, erfolgt diese abhängig nach dem erbrachten Aufwand im Rahmen einer üblichen Vergütung.
2. Vom Kunden werden geeignete Hebezeuge (z.B. Gabelstapler, Hubwagen, etc.) einschließlich berechtigten Personals und mit ausreichender Hublast, sowie Hilfsmaterial (Anschlagmaterial, Ketten, etc.) kostenfrei zur Verfügung gestellt.
3. Die Kosten für Montage, Inbetriebnahme und Einweisung werden auch dann in Rechnung gestellt, wenn der Kunde von einer späteren Bestellung der für sein Vorhaben erforderlichen Ware Abstand nimmt.

§4 Lieferzeit/Lieferverzögerung

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus der von ETT übersendeten Auftragsbetätigung. Vereinbarungen zu Lieferterminen oder Lieferfristen bedürfen der Schriftform. Ein Fixtermin liegt nur vor, wenn diesbezüglich eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung erfolgt.
2. Die Einhaltung der Lieferzeit durch ETT setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit ETT die Verzögerung zu vertreten hat.
3. ETT ist zu einer angemessenen Aufschiebung betroffener Lieferverpflichtungen berechtigt bei Streik, Aussperrung, sonstigen Betriebsstörungen jeder Art oder nachträglich auftretenden Schwierigkeiten in der Vor- und Betriebsstoffbeschaffung, beim Versand oder Transport der Ware, es sei denn ETT, seine Organe oder diejenigen Erfüllungsgehilfen, denen besondere Leitungsaufgaben übertragen sind, hätten die Verzögerung vorsätzlich oder fahrlässig zu vertreten. Entsprechendes gilt beim Ausbleiben richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung und bei Eintritt sonstiger, behindernder Umstände, die ETT nicht zu vertreten hat. ETT wird in Fällen, in denen eine Lieferverzögerung absehbar ist, unverzüglich unter Angabe der Gründe und Bekanntgabe des voraussichtlichen Lieferzeitpunkts mitteilen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann.
4. Bei einer für den Kunden unzumutbaren Fristverlängerung hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn ETT sich aus anderen Gründen in Lieferverzug befindet und ETT eine vom Kunden schriftlich zu setzende angemessene Nachfrist ungenutzt verstreichen lässt oder die Lieferung dauerhaft nicht möglich ist.
5. Innerhalb der vereinbarten Lieferfristen ist ETT berechtigt, bei unveränderter Gesamtleistung auch Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
6. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Lieferzeit das Werk von ETT verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
7. Auch bei Vereinbarung einer festen Lieferzeit oder eines festen Liefertermins ist es für den Verzugseintritt erforderlich, dass ETT eine angemessene Nachfrist schriftlich gesetzt wird. Nach deren fruchtlosem Ablauf kann der Kunde von der Leistung oder Teilleistung zurücktreten, die bei Ablauf der Nachfrist nicht versandbereit gemeldet ist.
8. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Die Ware lagert dann auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
9. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von ETT zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von ETT oder des Montagepersonals zu tragen.

§5 Preise und Zahlungsmodalitäten

1. Die Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweiligen, gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht, Zölle und sonstigen Steuern und Abgaben. Die Preise gelten ab Lager/Werk Fredelsloh bzw. bei Direktlieferungen ab Lagerlieferant.
3. Zahlt der Kunde nicht vereinbarungsgemäß, ist ETT gemäß § 353 HGB berechtigt, Zinsen vom Tage der Fälligkeit an zu verlangen. Darüber hinaus ist ETT in Verzugsfall berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Zusätzlich kann ETT bei Zahlungsverzug nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zum Erhalt der Vergütung einstellen.
4. Der Kunde schuldet bei Verzug mit einer Entgeltforderung außerdem einen pauschalen Schadensersatzbetrag in Höhe von 40,00 €. Dies gilt auch, wenn sich der Kunde mit einer Abschlagszahlung oder einer sonstigen Ratenzahlung in Verzug befindet. ETT behält sich vor, gegenüber dem Kunden einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
5. Alle Zahlungen, die für Waren und/oder Dienstleistungen zu leisten sind, werden am Tag der Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Kunde ist zur Aufrechnung mit dem Zahlungsanspruch von ETT oder zur Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, von ETT unbestritten, anerkannt oder gerichtlich entscheidungsreif sind. Darüber hinaus ist der Kunde zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Werden ETT Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen (z.B. Nichteinlösung eines Schecks), ist ETT berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen. Lieferungen können in diesem Fall von einer Zug-um-Zug-Zahlung abhängig gemacht werden.

§6 Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von ETT bis zur Erfüllung sämtlicher, ETT gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Zahlungs- und sonstiger Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die ETT zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, ist ETT auf Wunsch des Kunden verpflichtet, einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach eigener Wahl freizugeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen und aller Sicherheiten – sicherungshalber an ETT ab, ohne dass es noch späterer, besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde ETT die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
4. Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus an ETT ab. ETT nimmt diese Abtretung an.
5. ETT ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunden selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
6. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen, steht ETT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen (im Folgenden: verarbeiteten) Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt.
7. Der Kunde ist widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist ETT berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. ETT kann nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber seinem Kunden verlangen.
8. Der Kunde verpflichtet sich, ETT bei etwaigen Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen.
9. Verletzt der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen, gerät er insbesondere in Zahlungsverzug, ist ETT nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessen Frist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. 

§7 Mängel

1. Der Kunde ist gemäß § 14 BGB verpflichtet, Leistungen und Produkte von ETT auf Mängel zu untersuchen und Mängel gegenüber ETT zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Kalendertagen ab Ablieferung der Sache bzw. Abnahme des Werkes bei ETT eingeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Kalendertagen ab deren Entdeckung bei ETT eingeht. Bei Nichteinhaltung der Rügefrist gilt die Ware als genehmigt.
2. ETT ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Der Kunde ist nicht berechtigt, selbständig Änderungen an der beanstandeten Ware vorzunehmen. In diesem Fall verliert der Kunde seine Mängelansprüche.                                                                            3. Nachgewiesene Mängel beseitigt ETT nach eigener Wahl unentgeltlich oder liefert gegen Rückgabe der beanstandeten Ware kostenfreien Ersatz. Kommt ETT dieser Verpflichtung nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so hat der Kunde ETT eine letzte angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
4. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder nachlässige Behandlung entstehen, steht ETT nicht ein. Gleiches gilt für die Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen sind auch Verschleißteile wie Fette, Öle, Schlauchpakete, außenliegende Peripherieverbindungen, auf Torsion und Biegung beanspruchte Kabel und als Verschleißteile ausgewiesene Komponenten (siehe Ersatz- und Verschleißteilliste).
5. Warenbezogene Aussagen oder Anpreisungen von ETT in der Öffentlichkeit, insbesondere in der Werbung, in Broschüren oder Prospekten stellen keine vertragliche Beschaffenheitsangabe der Ware bzw. Sache dar.
6. Mängelansprüche des Kunden verjähren zwölf Monate ab Ablieferung der Sache bzw. Abnahme des Werkes. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, d.h. in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, in Fällen der Produkthaftung sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

§8 Gefahrübergang

1. Bei der Lieferung von Anlagen geht die Gefahr mit der Lieferung auf den Kunden über, auch dann, wenn der Kunde die Anlagen noch zu montieren hat und danach eine Inbetriebnahme durch ETT vereinbart ist.
2. Im Übrigen geht die Gefahr, auch die einer behördlichen Beschlagnahme, mit der Übergabe an einen Transportunternehmer, spätestens aber mit dem Verlassen vom Werk oder Lager von ETT auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn ETT die Anlieferung übernommen hat.
3. Verzögert sich aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, der Versand, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage oder kommt der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf den Kunden ab Eintritt der Verzögerung über.                             4. Verzögert sich die Abnahme der Anlage oder deren Versand aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, ist ETT berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer 14-tägigen Nachfrist, nach Wahl von ETT sofortige Vertragszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die Fristsetzung hat schriftlich oder in Textform erfolgen.

§9 Verzögerungen bei Installation und Montage

Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die ETT nicht zu vertreten hat, so hat der Besteller die entsprechenden Kosten für die Wartezeit und die zusätzlichen Reisekosten des Lieferanten oder seines technischen Personals zu tragen.

§10 Haftung

1. ETT haftet unbeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ETT, seinen gesetzlichen Vertretern oder seine Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung von dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, Datenschutzverletzungen sowie auf Arglist oder Übernahme einer Garantie von ETT beruhen.                                          2. Im Übrigen haftet ETT auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten, wie z. B. die mangelfreie Leistung oder Lieferung der Sache). ETT haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind und beschränkt auf die jeweilige Auftragssumme. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet ETT nicht.
3. Die in den vorstehenden Sätzen enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von ETT betroffen ist. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von ETT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
4. Schadensersatzansprüche verjähren nach einem Kalenderjahr ab Ablieferung der Sache oder Erbringung der Leistung unabhängig von einer Kenntnis des Kunden von Schadensursache und/oder Schadensverursacher. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, falls auf Seiten von ETT grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, sowie bei einer von ETT zu vertretenden Verletzung oder Tötung von Personen.

§11 Höhere Gewalt/force-majeure-Klausel

Im Falle höherer Gewalt und anderer von ETT nicht zu vertretender Umstände z. B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, behördlichen Eingriffen und dergleichen – auch wenn sie bei einem Vorlieferanten eintreten – verlängert sich die Lieferfrist im angemessenen Umfang, wenn ETT dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird. Dies gilt explizit auch bei Epidemien oder Pandemien bzw. vergleichbaren Ereignissen. Wird durch einen solchen Umstand die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder ist ETT aufgrund eines solchen Umstandes berechtigt, die Leistung zu verweigern (§§ 275 Absätze 2 und 3 BGB) kann ETT vom Vertrag zurücktreten. Verlängert sich die Lieferzeit durch einen vorbezeichneten Umstand oder wird ETT von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

§12 Instruktion und Produkthaftung

1. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige von ETT herausgegebene Produktinformationen sorgfältig zu beachten und an seine Abnehmer weiterzuleiten. Dies gilt insbesondere für die von ETT möglicherweise erstellten Sicherheitsdatenblätter und sonstigen, schriftlichen Produktspezifikationen.
2. Der Kunde verpflichtet sich, eine entsprechende Vereinbarung auch mit seinen Abnehmern zu treffen und ETT auf Verlangen nachzuweisen.
3. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach und werden hierdurch Produkthaftungsansprüche gegen ETT ausgelöst, stellt der Kunde ETT im Innenverhältnis von derartigen Ansprüchen auf erste Anforderung frei.

§13 Ausfuhrbestimmungen

Werden Produkte von ETT ausgeführt, so hat der Kunde die entsprechenden Ausfuhr- und Kontrollbestimmungen zu beachten. Entsprechende Genehmigungen sind rechtzeitig vom Kunden einzuholen und ETT vorzulegen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so ist ETT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dem Kunden gegenüber insoweit schadensersatzpflichtig zu sein. Die Prüfung und Beurteilung, ob ein Produkt der Ausfuhrgenehmigung bedarf und/oder die Ausfuhr besonderen Kontrollbestimmungen unterliegt, obliegt ausschließlich dem Kunden. Der Kunde sichert zu, dass er Leistungen und Produkte von ETT nicht in solche Länder exportiert, die den durch die Bundesrepublik Deutschland verhängten Ausfuhrverboten bzw. oder Handelsbeschränkung unterliegen.

§14 Urheberrechte/Datenschutz

1. An Zeichnungen, Plänen, Kostenvoranschlägen, Vorschlägen und anderen Unterlagen, die dem Kunden überlassen werden, behält sich ETT sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen und/oder Informationen dürfen nur im Zusammenhang mit den von ETT gelieferten Waren vertragsgemäß verwendet und Dritten nicht ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von ETT zugänglich gemacht werden. Programme und dazugehörige Dokumentationen sind ausschließlich für den eigenen Gebrauch im Geschäftsbetrieb des Kunden bestimmt.                    2. Alle im Rahmen der Leistungen des Vertrages ausgetauschten Kundendaten und sonstige Informationen des Auftraggebers über Produktionsgeheimnisse oder relevante produktbezogene Daten, werden von der ETT ausschließlich für die dem Vertrag definierten Leistungen genutzt und nicht an Dritte weitergegeben. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie unter https://www.ett.de/de/datenschutz/.

§15 Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen ETT und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des Internationen Privatrechts ist ausgeschlossen.
2. Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus oder über den Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist Fredelsloh. Gerichtsstand ist das für den Sitz von ETT zuständige Gericht. ETT ist daneben auch berechtigt, den Kunden auch an einem seiner gesetzlichen Gerichtsstände in Anspruch zu nehmen (Wahlrecht).

§16 Sonstiges

1. Es bestehen neben dem schriftlichen Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine weiteren Nebenabreden. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, wobei auf das Formerfordernis nur durch ausdrückliche, schriftliche Erklärung für den Einzelfall verzichtet werden kann.                                                                                                            2. Die Einhaltung der Schriftform wird durch die Einhaltung der Textform gewahrt.                                                                                                                     3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt.                                                                                                                      4. Bei Konflikten zwischen der englischen und deutschen Version der AGBs gilt die deutsche Version als die Maßgebliche.

Stand: 23.06.2020

Einkaufsbedingungen Fa. ETT Verpackungstechnik GmbH

1. Allgemeines

Die nachfolgenden Bedingungen des Käufers gelten für alle zwischen dem Käufer und Verkäufer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Verkaufsbedingungen des Verkäufers, die der Käufer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für den Käufer unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Bedingungen des Käufers gelten auch dann, wenn der Käufer die Lieferung des Verkäufers in Kenntnis  entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos annimmt.

b. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und Verkäufer im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in den Kaufverträgen, diesen Bedingungen und den Angeboten des Käufers schriftlich niedergelegt.

2. Angebot/Vertragsschluss

a. Das Angebot für den Abschluss eines Kaufvertrages (Bestellung) ist nur schriftlich wirksam. In anderer Form aufgegebene Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Käufers. An das Angebot ist der Käufer zwei Wochen gebunden. Der Verkäufer kann das Angebot nur innerhalb dieser zwei Wochen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Käufer annehmen.

b. Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, bleiben im Eigentum des Käufers, der sich alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vorbehält. Der Verkäufer darf diese Unterlagen nicht ohne schriftliche Einwilligung des Käufers an Dritte weitergeben. Nimmt der Verkäufer das Angebot des Käufers nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen gem. Ziff. 2 a) dieser Bestimmungen an, sind diese Unterlagen unverzüglich an den Käufer zurückzusenden. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen ist ausgeschlossen.

c. Kostenvoranschläge werden nicht vergütet. Eventuellen Berechnungen für die Erstellung müssen vorab mit dem Käufer schriftlich vereinbart werden.

3. Inhalt des Vertrages

Der Verkäufer darf den ihm erteilten Auftrag nur selbst ausführen. Will er den Auftrag ganz oder teilweise an einen Dritten weitergeben, hat er zuvor die schriftliche Zustimmung des Käufers einzuholen.

4. Lieferzeit

a. Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine oder das angegebene Lieferdatum und –fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung der Liefertermine oder –fristen ist der Eingang der Lieferung bei der vom Käufer angegebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.

b. Erkennt der Verkäufer, dass ein vereinbarter Termin oder eine vereinbarte Frist nicht eingehalten werden kann, hat er dies dem Käufer unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

c. Gerät der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche zu. Macht der Käufer Schadensersatzansprüche geltend, ist der Verkäufer zum Nachweis berechtigt, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

d. Kann der Verkäufer vereinbarte Liefertermine und –fristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, beispielsweise wegen höherer Gewalt oder Arbeitskampf, nicht einhalten, sind die Vertragsparteien verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Der Käufer ist allerdings von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, als die Lieferung infolge der durch den Zeitablauf verursachten Verzögerung für den Käufer unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht mehr verwertbar ist.

e. Auf das Ausbleiben notwendiger, vom Käufer zu liefernder Unterlagen kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

f. Bei früherer Lieferung als vereinbart sind wir berechtigt, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Machen wir hiervon keinen Gebrauch, so lagert die Lieferung bei uns bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Die Fälligkeit der von uns geschuldeten Zahlung bestimmt sich hierbei nach dem vertraglich vereinbarten Liefertermin.

g. Teillieferungen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig. Bei vereinbarten Teillieferungen hat der Verkäufer die verbleibende Restmenge anzugeben.

5. Preise/Versand/Verpackung

a. Die vereinbarten Preise sind verbindlich und schließen jegliche Nachforderungen aus. Kosten für Verpackung und Transport bis zu der von uns angegebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in den Preisen enthalten. Sind in der Bestellung keine Preise angegeben, gelten die derzeitigen Listenpreise des Verkäufers mit den handelsüblichen Abzügen. Der Preis versteht sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.

b. Jede Lieferung ist dem Käufer unverzüglich nach Ausführung durch eine Versandanzeige anzukündigen, die Angaben zu Art, Menge und Gewicht enthalten muss. In der gesamten Korrespondenz, wie auch in den Versandanzeigen, den Frachtbriefen und den Rechnungen muss die Bestell- und Artikelnummer angegeben sein.

c. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Verkäufers. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung an der von uns angegebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle beim Lieferanten.

d. Die Lieferung ist so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden.

e. Verpackungsmaterialien dürfen nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang verwendet werden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien verwendet werden. Werden aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarung Verpackungen in Rechnung gestellt, sind wir berechtigt, Verpackungen, die sich in gutem Zustand befinden, gegen eine Vergütung des sich aus der Rechnung hierfür ergebenden Wertes frachtfrei an den Lieferanten zurückzusenden.

f. Sollte vertraglich vereinbart sein, dass wir die Transportkosten zu tragen haben, übernehmen wir diese bis zur Höhe der tariflichen Kundensatztafel.

g. Es steht dem Verkäufer frei, seine Warenlieferungen auf eigene Kosten zu versichern. Uns in Rechnung gestellte Versicherungskosten werden von uns nicht anerkannt und nicht übernommen.

6. Rechnungsstellung/Zahlung

a. Rechnungen sind dem Käufer in zweifacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Daten nach Lieferung zu übersenden.

Die Zahlung leistet der Käufer, sofern nichts anderes zwischen den Parteien schriftlich vereinbart ist, auf handelsüblichem Wege und zwar innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder nach 30 Tagen netto, beides gerechnet ab Wareneingang.

Dem Käufer stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Er ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Verkäufers an Dritte abzutreten. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Käufers Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

b. Soweit vereinbart ist, dass der Verkäufer Bescheinigungen über Materialprüfungen vorzulegen hat, bilden diese einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung; sie sind zusammen mit der Rechnung vorzulegen, spätestens jedoch 10 Tage nach Rechnungsdatum. Zum Lieferumfang gehört auch, falls in der Bestellung aufgeführt, die komplette Dokumentation. Die Zahlungsfrist beginnt erst mit dem vollständigen Eingang der vereinbarten Dokumente.

c. Zu Vorauszahlungen ist der Käufer nur verpflichtet, wenn dies vereinbart ist und der Verkäufer Sicherheit, z. B. durch eine Erfüllungsbürgschaft eines inländischen Kreditinstitutes, leistet.

7.Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der bestellten Ware geht nach vollständiger Kaufpreiszahlung auf den Käufer über. Der erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalt wird ausgeschlossen.

8. Gewährleistung/Haftung

a. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware ab Ablieferung durch den Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Mengenabweichungen stichprobenartig zu untersuchen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von drei Arbeitstagen ab Ablieferung der Ware von dem Käufer abgesendet wird und diese dem Verkäufer anschließend zugeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn der Käufer sie innerhalb von drei Arbeitstagen ab deren Entdeckung absendet und diese dem Verkäufer anschließend zugeht.

b. Dem Käufer stehen die gesetzlichen Mängelansprüche gegenüber dem Verkäufer zu und der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer im gesetzlichen Umfang. Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

9. Haftung des Verkäufers/Versicherungsschutz

a. Wird der Käufer aufgrund eines Produktschadens, für den der Verkäufer verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Verkäufer den Käufer auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen.

b. Muss der Käufer aufgrund eines Schadensfalls i.S.v. Ziff. 8 a dieser Bestimmungen eine Rückrufaktion durchführen, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der von ihm durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Der Käufer wird, soweit es ihm möglich und zeitlich zumutbar ist, den Verkäufer über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weiter gehende gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben hiervon unberührt.

c. Der Verkäufer ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer für die Ware angemessenen Deckungssumme abzuschließen und aufrecht zu halten. Weiter gehende gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben hiervon unberührt.

d. Wird der Käufer von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Verkäufers ein gesetzliches Schutzrecht des Dritten verletzt, verpflichtet sich der Verkäufer, den Käufer auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die dem Käufer im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind, es sei denn, der Verkäufer hat nicht schuldhaft gehandelt. Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers die Ansprüche des Dritten anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bzgl. dieser Ansprüche abzuschließen. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

Der Verkäufer verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen und bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Er übernimmt die Haftung für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien; er haftet für alle Schäden und Aufwendungen, die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflicht entstehen. Auf Verlangen des Käufers ist er verpflichtet, ein Beschaffenheitszeugnis für die Ware, die Gegenstand der Lieferung ist, auszustellen.

Verschleißteile sind vom Verkäufer in der Dokumentation zu markieren.

10. Schutzrechte

Der Verkäufer garantiert, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt den Käufer und dessen Kunden von etwaigen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen frei und verpflichtet sich, dem Käufer und dessen Kunden alle Kosten zu erstatten, die in diesem Zusammenhang entstehen einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche aufgrund der Inanspruchnahme Dritter.

11. Datenschutz

Dem Verkäufer ist bekannt, dass der Käufer seine angegebenen, personenbezogenen Daten im Sinne von § 26 BDSG verarbeitet, insbesondere auf Datenträgern gespeichert werden.

12. Geheimhaltung

Alle vom Käufer erhaltenen Teile und Unterlagen bleiben Eigentum des Käufers. Der Verkäufer ist verpflichtet, diese vertraulich zu behandeln; er darf diese außerdem nur mit schriftlicher Einwilligung des Käufers außerhalb des Vertrages verwerten und/oder an Dritte weitergeben bzw. Dritten zugänglich machen. Nach Erfüllung des jeweiligen Vertrages hat der Verkäufer diese unverzüglich und auf eigene Kosten an den Käufer zurückzugeben.

Der Verkäufer darf in seiner Werbung auf die geschäftliche Verbindung mit dem Käufer nur hinweisen, wenn er zuvor ein schriftliches Einverständnis eingeholt hat. Er verpflichtet sich weiter, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Erkenntnisse, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden, vertraulich zu behandeln und ggf. seine Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten.

13. Gerichtsstand/Erfüllungsort/Schlussbestimmungen

a. Ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) sowie sämtlicher sich zwischen den Parteien ergebender Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist Göttingen, soweit der Verkäufer Kaufmann ist im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist.

b. Ausschließlicher Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Moringen.

c. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils aktuellen Fassung unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie sonstige, internationale kauf- oder werkvertragliche Bestimmungen finden keine Anwendung.

d. Änderungen des Vertrages müssen in jedem Fall schriftlich erfolgen. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig.

e. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommende Regelung zu ersetzen, sofern hierdurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts eintritt.

Stand: 21.10.2019